Ratgeber · Barrierefreiheit
BFSG: Muss Ihre Firmenwebsite barrierefrei sein?
Kurz gesagt
Eine Firmenwebsite fällt nur unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), wenn Verbraucher darüber einen Vertrag abschließen können, etwa im Online-Shop oder bei einer Online-Terminbuchung. Reine Präsentationswebsites und Angebote ausschließlich für Unternehmen sollten laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht erfasst sein. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind als Dienstleister ausgenommen.
Weiter unten: wie Sie Ihre Website prüfen und was eine barrierefreie Website kostet.
Von Nico Groß, Gesellschafter bei Drillix, baut die Websites und Varell · Stand 27. September 2026
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Seitdem fragen sich viele Inhaber kleiner Betriebe, ob ihre Website umgebaut werden muss. Die Antwort hängt an zwei Dingen: was man auf Ihrer Website tun kann und wie groß Ihr Betrieb ist. Hier steht beides Schritt für Schritt, mit den Stellen im Gesetz zum Nachlesen.
BFSG: worum es geht
Mit dem BFSG setzt Deutschland die EU-Richtlinie 2019/882 um, den European Accessibility Act. Zum ersten Mal müssen damit private Unternehmen bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anbieten. Barrierefrei heißt nach § 3 Abs. 1 BFSG, dass Menschen mit Behinderungen sie „ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ finden, erreichen und nutzen können.
Welche Produkte und Dienstleistungen gemeint sind, zählt § 1 BFSG auf: unter anderem Computer, Smartphones, Geld- und Fahrkartenautomaten, Bankdienstleistungen, E-Books und „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Für Firmenwebsites zählt nur der letzte Punkt. Laut den Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums ist die Aufzählung abschließend: Was dort nicht steht, fällt nicht unter das Gesetz.
Websites: wann das Gesetz greift
Eine Website fällt unter das BFSG, wenn über sie eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr angeboten wird. § 2 Nr. 26 BFSG beschreibt sie mit drei Merkmalen:
- Sie wird über eine Website oder eine App angeboten.
- Sie wird auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht, also einer Privatperson.
- Sie zielt auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags, zum Beispiel einen Kauf, eine Bestellung oder eine Buchung.
Als Beispiele nennt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit den Online-Verkauf und die Online-Buchung von Terminen. Zu einer reinen Präsentationswebsite, die nur informiert oder Leistungen bewirbt, schreibt sie, hier „sollte dies hingegen nicht zutreffen“, unter anderem weil die individuelle Anfrage eines Verbrauchers fehlen dürfte (FAQ, Frage 19).
Die Formulierung ist vorsichtig, und die Bundesfachstelle bietet ausdrücklich keine Rechtsberatung an. Eine verbindliche Zusage, dass eine Infoseite nie erfasst ist, gibt es also nicht. Für eine Website mit Leistungen, Fotos, Anfahrt und Telefonnummer ist sie aber die klarste amtliche Einordnung, die wir gefunden haben.
Und das Kontaktformular?
Viele Betriebswebsites haben ein Formular für Anfragen oder Rückrufe. In den FAQ der Bundesfachstelle kommt das Kontaktformular nicht ausdrücklich vor. Nach § 2 Nr. 26 kommt es darauf an, ob die Website auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags zielt. Ein Formular, über das Privatkunden verbindlich bestellen oder buchen, ist etwas anderes als eines, über das sie eine unverbindliche Frage stellen. Wo genau die Grenze liegt, klärt im Zweifel eine Anwältin oder ein Anwalt.
Wenn die Website erfasst ist, dann ganz
Fällt eine Website unter das Gesetz, reicht es nach Einschätzung der Bundesfachstelle nicht, nur den Bestellweg barrierefrei zu machen. Die Vorgaben legen nahe, dass die gesamte Website die Anforderungen erfüllen muss, einschließlich der Dokumente zum Herunterladen (FAQ elektronischer Geschäftsverkehr, Fragen 3 und 6). Die Leitlinien sagen es am Beispiel eines Friseurs mit Terminbuchung und Shop genauso: die gesamte Website inklusive Check-out.
Nur Geschäftskunden: B2B ist nicht gemeint
Verbraucher ist nach § 2 Nr. 16 BFSG jede natürliche Person, die eine Leistung überwiegend weder für ein Gewerbe noch für eine selbständige berufliche Tätigkeit kauft oder empfängt. Die Bundesfachstelle folgert daraus, dass Dienstleistungen, die ausschließlich an Unternehmen gehen, „nicht vom BFSG betroffen sein“ sollten (FAQ, Frage 14).
Für einen Betrieb, der nur für Gewerbekunden arbeitet, etwa einen Zulieferer oder einen Dienstleister für Hausverwaltungen, heißt das: Auch ein Bestellportal zielt dann nicht auf einen Verbrauchervertrag. Sobald Privatkunden dort bestellen oder buchen können, greift diese Einordnung nicht mehr.
Kleinstunternehmen: die Ausnahme für Dienstleister
§ 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Ein Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 BFSG ein Unternehmen, das
- weniger als zehn Personen beschäftigt und
- entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. € hat.
Beide Bedingungen müssen zusammenkommen, und zehn Beschäftigte sind schon eine Person zu viel. Die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums rechnen es an einem Friseur vor: Mit vier Beschäftigten und 1 Mio. € Umsatz muss er seine Website mit Terminbuchung und Shop nicht barrierefrei gestalten, mit zehn Beschäftigten schon.
Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte aus § 1 Abs. 2 in Verkehr bringt, etwa Computer oder Smartphones, ist auch als Kleinstunternehmen erfasst. Für die Website selbst, auch mit Terminbuchung, gilt die Ausnahme dagegen.
Entscheidungsweg: vier Fragen für Ihren Betrieb
- Zeigt Ihre Website nur, wer Sie sind und was Sie anbieten? Leistungen, Fotos, Anfahrt, Telefonnummer: Laut Bundesfachstelle sollte das BFSG hier nicht greifen.
- Richtet sich Ihr Angebot ausschließlich an Unternehmen? Dann sollte das BFSG nach Einschätzung der Bundesfachstelle ebenfalls nicht greifen.
- Können Privatkunden über die Website einen Vertrag schließen? Online-Shop, Bestellung mit Bezahlung oder Online-Terminbuchung sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Ein Formular für unverbindliche Anfragen behandeln die amtlichen FAQ nicht ausdrücklich.
- Haben Sie weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme? Dann sind Sie als Dienstleister ausgenommen, auch mit Terminbuchung. Wenn nicht und Frage 3 mit Ja beantwortet ist, muss die Website die Anforderungen erfüllen.
| Ihre Website | Unter dem BFSG? |
|---|---|
| Leistungen, Fotos, Anfahrt, Telefon | Laut Bundesfachstelle in der Regel nichtFAQ, Frage 19 |
| Dazu ein Formular für unverbindliche Anfragen | Nicht ausdrücklich geklärt, im Zweifel prüfen lassen§ 2 Nr. 26 BFSG |
| Online-Terminbuchung für Privatkunden | Ja, außer bei KleinstunternehmenBMAS-Leitlinien, Beispiel 3; § 3 Abs. 3 BFSG |
| Online-Shop für Privatkunden | Ja, außer bei KleinstunternehmenFAQ, Frage 18; § 3 Abs. 3 BFSG |
| Bestellportal nur für Gewerbekunden | Laut Bundesfachstelle nichtFAQ, Frage 14 |
Was in jeder Website von Drillix enthalten ist
Prüfen: Ist meine Website barrierefrei?
Gemessen wird an einer Norm. Für Websites verweist die Bundesfachstelle auf die EN 301 549 und damit auf die WCAG 2.1 in den Stufen A und AA (FAQ, Frage 9). Eine eigene Checkliste dazu hat sie nicht. Sie verweist stattdessen auf die Prüfschritte des BIK BITV-Tests, die auf dieser Norm beruhen und einzeln erklärt sind.
Selbst prüfen: die Grundanforderungen
Einen ersten Eindruck bekommen Sie selbst, mit einem normalen Browser:
- Tastatur: Legen Sie die Maus beiseite und springen Sie mit der Tabulatortaste durch die Seite. Jeder Link, jeder Button und jedes Formularfeld muss sich erreichen und bedienen lassen, und Sie müssen immer sehen, wo Sie gerade sind.
- Alternativtexte: Bilder, die etwas zeigen, brauchen einen Alternativtext, den ein Screenreader vorliest. Rein schmückende Bilder bekommen einen leeren.
- Kontrast: Text muss sich mindestens im Verhältnis 4,5:1 vom Hintergrund abheben. Schwierig sind etwa hellgraue oder gelbe Schrift auf Weiß.
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt dafür Schnelltests, etwa die Easy Checks von BIK für Alle. Sie beschreiben Schritt für Schritt, wie Sie diese und weitere Punkte prüfen. Vollständige Tests sind das laut Bundesfachstelle nicht, sie geben nur einen groben Eindruck. Hilfreich ist außerdem ein Screenreader, der die Seite vorliest. Damit prüfen Sie zum Beispiel die Lesereihenfolge. Die Bundesfachstelle nennt den kostenlosen Screenreader NVDA und für PDF-Dateien den PDF Accessibility Checker (PAC).
Prüfen lassen: BITV-Test und Beratung
Für eine vollständige Prüfung kann laut Bundesfachstelle der verbreitete BITV-Test genutzt werden, auch bei Websites von Unternehmen (FAQ, Frage 21). Eine Prüfstelle testet dabei eine repräsentative Auswahl von Seiten nach den Prüfschritten des Verfahrens. Was das kostet, steht weiter unten bei den Kosten.
Kleinstunternehmen berät die Bundesfachstelle kostenlos (§ 15 BFSG, FAQ, Frage 27). Das gilt auch für Betriebe, die als Dienstleister ausgenommen sind und ihre Website trotzdem barrierefrei anbieten möchten. Eine Rechtsberatung ist das nicht.
Pflichtangaben nach Anlage 3
Fällt Ihre Website unter das BFSG, gehört zur Prüfung auch ein Text. Nach § 14 und Anlage 3 BFSG beschreiben Sie in Ihren AGB oder an anderer deutlich wahrnehmbarer Stelle, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und nennen die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Diese Angaben müssen selbst barrierefrei zugänglich sein. Ohne sie darf die Dienstleistung nach § 14 Abs. 1 BFSG nicht angeboten werden.
Was droht: Aufsicht, Frist, Bußgeld
Seit dem 26. September 2025 überwacht die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg die Einhaltung (FAQ, Frage 24). Sie prüft Dienstleistungen stichprobenartig und auf Hinweis (§ 28 BFSG). Verbraucher und anerkannte Verbände können beantragen, dass sie tätig wird (§ 32 BFSG).
Findet die Behörde einen Mangel, fordert sie zuerst auf, ihn innerhalb einer Frist zu beheben. Geschieht das nicht, kann sie das Angebot am Ende untersagen (§ 29 BFSG). Daneben ist ein Bußgeld möglich, bei Dienstleistungen bis zu 100.000 € (§ 37 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 BFSG). Diese Zahl ist die gesetzliche Obergrenze, kein Regelsatz.
Abmahnungen durch Mitbewerber regelt das BFSG nicht. Ob sie über das Wettbewerbsrecht möglich sind, beantwortet das Gesetz selbst nicht. Mit dieser Frage sind Sie bei einer Anwältin oder einem Anwalt richtig.
Kosten: was eine barrierefreie Website kostet
Für volle Barrierefreiheit nach BFSG nennen wir keinen Pauschalpreis. Der Aufwand hängt vor allem davon ab, was die Website kann: Formulare, Buchung, Bezahlung, Kundenkonten und Dokumente zum Herunterladen müssen genauso geprüft werden wie die Seiten selbst. Für Anmeldung und Bezahlung stellt § 19 der Verordnung zum Gesetz (BFSGV) eigene Anforderungen (FAQ, Frage 18).
Welcher Maßstab gilt, beschreibt die Bundesfachstelle so: Für Websites verweist sie auf die Norm EN 301 549, die heute auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in den Stufen A und AA verweist. Die angekündigte Neufassung soll auf WCAG 2.2 verweisen (FAQ, Frage 9). Dazu kommen Informationen zur Barrierefreiheit, die der Anbieter veröffentlichen muss (§ 14 und Anlage 3 BFSG).
Marktüblich: was eine Prüfung kostet
Für die Prüfung einer Website gibt es veröffentlichte Richtwerte. Die Aktion Mensch nennt Spannen je nach Umfang. Der BIK BITV-Test, den die Bundesfachstelle für Websites von Unternehmen nennt (FAQ, Frage 21), veröffentlicht Seitenpreise, von denen die Prüfstellen abweichen dürfen.
| Prüfung | Preis laut Quelle |
|---|---|
| Erste grobe Analyse, etwa ein Personentag, noch ohne konkrete Änderungsvorschläge | etwa 600 bis 1.200 €Aktion Mensch |
| Kompletter Test mit Report, einfache Website | ungefähr 2.500 bis 5.000 €Aktion Mensch |
| Kompletter Test mit Report, komplexere Website wie ein Online-Shop | 5.000 bis 10.000 €Aktion Mensch |
| BIK BITV-Test, je geprüfte Seite | 420 € bei einfachem HTML, 630 € oder 840 € bei umfangreichen Seiten und dynamischen Inhalten, dazu ein SockelbetragBIK BITV-Test, Seitenpreise |
| BIK BITV-Test, Rechenbeispiel mit 7 Seiten | 4.200 € netto, dazu ein Sockelbetrag von zum Beispiel 250 €BIK BITV-Test, häufige Fragen |
Das sind Kosten für die Prüfung, nicht für den Umbau. Was eine barrierefreie Website insgesamt kostet, hängt laut Aktion Mensch von Umfang und Vielschichtigkeit ab: Eine einfache Website ist schneller und günstiger barrierefrei als ein Online-Shop. Um die Kosten gering zu halten, rät sie, Barrierefreiheit von Anfang an mitzudenken. Ein Kontaktformular barrierefrei zu bauen, ist nach ihrer Einschätzung grundsätzlich nicht aufwendiger als eines mit Barrieren.
Bei Drillix: Grundanforderungen im Festpreis
Jede Website von uns erfüllt die Grundanforderungen der Barrierefreiheit: sauberes HTML, Alternativtexte, Bedienung per Tastatur, Kontrast mindestens 4,5:1. Diese Punkte stecken im Festpreis, auch wenn das BFSG für Sie gar nicht gilt. Eine bestimmte Norm sagen wir damit nicht zu.
Volle Barrierefreiheit nach BFSG ist nicht im Festpreis enthalten. Wir übernehmen sie nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist. Dann steht im Angebot, nach welcher Norm wir bauen und was es kostet.
| Merkmal | Grundanforderungen | Nach BFSG |
|---|---|---|
| Maßstab | Sauberes HTML, Alternativtexte, Bedienung per Tastatur, Kontrast mindestens 4,5:1 | Verordnung zum BFSG, für Websites laut Bundesfachstelle EN 301 549 mit WCAG 2.1 A und AA |
| Erklärung | Nicht enthalten | Pflicht: Angaben zur Barrierefreiheit (Anlage 3 BFSG) |
| Bei Drillix | Im Festpreis jeder Website | Nur nach ausdrücklicher Vereinbarung, Preis im Angebot |
Adressat des Gesetzes ist, wer die Dienstleistung anbietet, also Sie als Betreiber der Website. Planen Sie bei uns die Termin- und Buchungsfunktion für Privatkunden und sind kein Kleinstunternehmen, sprechen Sie das BFSG bitte gleich im Erstgespräch an. Dann rechnen wir die Barrierefreiheit von Anfang an mit ein.
Freiwillig: warum es sich trotzdem lohnt
Auch wenn das Gesetz für Sie nicht greift: Klare Kontraste, Bildbeschreibungen und eine Bedienung mit der Tastatur helfen allen Kunden, gerade älteren. Die Bundesfachstelle nennt Barrierefreiheit einen möglichen Wettbewerbsvorteil und weist darauf hin, dass der Geltungsbereich des BFSG künftig ausgeweitet werden könnte (FAQ, Frage 15). Was darüber hinaus zu Ihrer Website an Kosten dazukommt, steht im Ratgeber laufende Kosten. Fragen zu Ihrem Fall beantworten wir über die Anfrage.